General terms and conditions

Bei allen Geschäften, die Sie mit revsolut tätigen, gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Diese AGBs stehen Ihnen hier zur Ansicht zur Verfügung:

Allgemeine Geschäftsbedingungen von revsolut

Gültig für den Geschäftsbereich CRM Consulting und Entwicklung

§ 1 Art und Umfang der Dienstleistung

1.1 revsolut — nachfolgend „revsolut” erbringt Beratungs- und IT-Dienstleistungen. Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen, wie die Aufgabenstellung, die Dauer, die Vergütung usw. werden in einem gesondert abzuschließenden schriftlichen Dienstleistungsvertrag (nachfolgend Vertrag genannt) geregelt.
1.2 Der Auftraggeber trägt die Projekt und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
1.3 revsolut erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Dieses Personal wird bei der Vertragsdurchführung fortlaufend betreut und kontrolliert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann revsolut sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.

§ 2 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

Sofern der Auftraggeber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich Übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

§ 3 Zusammenarbeit der Vertragspartner — Austausch von Personen

3.1 Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von revsolut benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von revsolut eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von revsolut eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
3.2 Wird eine von revsolut zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere auf Grund eines Umstandes ersetzt, den weder revsolut noch die zur Vertragserfüllung eingesetzte Person zu vertreten haben und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese nicht zu Lasten von revsolut. Bei der Auswahl von Personal wird revsolut die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
3.3 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer von revsolut zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten von revsolut.
3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter von revsolut abzuwerben und bei sich für Leistungen jeglicher Art zu beschäftigen und zwar weder in selbständiger noch in unselbständiger Position. Diese Verpflichtung dauert bis zu 12 Monaten nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses an.

§ 4 Rechte an verkörperten Dienstleistungsergebnissen

revsolut räumt dem Auftraggeber, soweit im Vertrag über die Erbringung von Beratungs- und IT-Dienstleistungen nicht abweichend geregelt, das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.

§ 5 Arbeitsort, Mitwirkungsleistung des Auftraggeber

5.1 Die Leistungen werden in dem Maße, wie das für ihre ordnungsgemäße Erbringung erforderlich ist, am Geschäftssitz bzw. einer Niederlassung des Auftraggeber, andernfalls bei revsolut erbracht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistungserbringung am Orte des Auftraggebers besteht nicht.
5.2 Der Auftraggeber wind revsolut bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
5.3 Soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist dieser verpflichtet, in seiner Betriebssphäre unverzüglich alle notwendigen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages zu schaffen. Soweit der Vertrag die Installation, Erweiterung oder Modifizierung von Software zum Gegenstand hat, stellt der Auftraggeber insbesondere die erforderlichen Arbeitsmittel und Arbeitsplatze sowie Systemkapazität und Mitarbeiter zur Entwicklung und zum Testen der Software in angemessenem Umfang kostenlos bereit.
5.4 Weiter Einzelheiten der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers werden gegebenenfalls im Vertrag schriftlich geregelt.

§ 6 Vergütung

6.1 Das Entgelt für die Leistungen von revsolut wird nach Art und Umfang im Vertrag schriftlich vereinbart. Es bemisst sich entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten oder wird als Festpreis schriftlich vereinbart.
6.2 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Einer im Vertrag auf geleistete Manntage bezogene Vergütung liegen 8 Arbeitsstunden zugrunde. Mehr als 8 Arbeitsstunden sind mit jeweils 1/8 dieses Manntagespreises je geleistete Stunde zu vergüten. Ansonsten erfolgt die Abrechnung auf der Basis des im Vertrag angegebenen Stundensatzes. Materialaufwand (Nebenkosten) wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten von revsolut werden wie Arbeitszeiten vergütet.
6.3 Ist die Vergütung nach Aufwand vereinbart worden, bzw. handelt es sich bei im Vertrag angegebenen Manntagen oder Stunden nicht um eine ausdrücklich vereinbarte Obergrenze des Leistungsumfanges, sind auch alle über eine im Vertrag angegebene Manntages-/Stundenzahl hinaus erbrachten Leistungen zu vergüten, soweit sie der Erreichung des Vertragszwecks dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der zu leistenden Manntage/Stunden im Vertrag mit der Abkürzung „ca.” versehen ist. Zeichnet sich während der Vertragsdurchführung eine wesentliche Überschreitung des im Vertrag angegebenen Leistungsumfanges ab, wird revsolut den Auftraggeber auf eine solche Überschreitung hinweisen, wobei eine Überschreitung dann als wesentlich gilt, wenn die angegebene Anzahl an Manntagen um wenigstens 20 % überschritten wird.
6.4 Ist die Vergütung nach Aufwand vereinbart, stellt revsolut die erbrachten Leistungen wenigstens alle zwei Wochen in Rechnung. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von revsolut unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
6.5 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
6.6 Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet und können getrennt von den Leistungen in Rechnung gestellt werden. revsolut obliegt die Auswahl von Verkehrsmitteln und Übernachtungsmöglichkeiten.

§ 7 Pflichtverletzung bei der Erbringung der Dienstleistung

7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat revsolut dies zu vertreten, so ist revsolut verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis, zu erfolgen hat. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von revsolut zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat revsolut Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
7.2 Zu vertreten hat revsolut vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln, bei der Verletzung von Kardinalpflichten auch fahrlässiges Handeln.
7.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. revsolut hat Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
7.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Änderung der Dienstleistung

8.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von revsolut verlangen, es sei denn, dies ist für revsolut unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist zu dokumentieren.
8.2 revsolut hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.

8.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat revsolut gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen zehn Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat revsolut entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchfahrung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
8.4 Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot von revsolut binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang des Realisierungsangebotes annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
8.5 Auftraggeber und revsolut können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Eine derartige Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.
8.6 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes (8.4) zustande, so kann revsolut nach eigener Wahl die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weiterführen oder den Vertrag kündigen. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. revsolut kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass revsolut seine Arbeitskraft bzw. die seiner von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

§ 9 Unterlassene Mitwirkung des AG, Vertragsbeendigung

9.1 Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der Auftraggeber wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist revsolut zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat revsolut Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Falle hat revsolut Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
9.2 Daneben kann sich revsolut durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder wird, oder revsolut Kenntnis davon erhält, dass über das Vermögen des Auftraggeber nachweislich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder ein solches mangels Masse abgelehnt worden ist oder die Firma des Auftraggeber wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde. Daneben besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht auch dann, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät.
9.3 revsolut wird im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrages innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung dieses Vertrages die Schlussrechnung erstellen.

§ 10 Schutzrechtsverletzung

10.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet revsolut nur wie folgt:
revsolut wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen. Gelingt dies revsolut zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages (0,09 % pro Tag bezogen auf die entrichtete Vergütung) zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Dienstleistungsergebnisse zurückzugeben.
10.2 Voraussetzungen für die Haftung von revsolut nach Ziffer 10.1 sind, dass,
a) revsolut die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. Sie hat die Schutzrechtverletzung dann zu vertreten, wenn sie infolge vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handelns zu Stande gekommen ist oder aber auf die mindestens fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht zurückzuführen ist.
b) der Auftraggeber revsolut von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen revsolut überlässt oder nur im Einvernehmen mit revsolut führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtverletzung nicht verbunden ist.
10.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen revsolut ausgeschlossen.
10.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Haftung

11.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend in Paragraph 7, für Schutzrechtverletzung in Paragraph 10 geregelt.
11.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und revsolut einander nur für Schäden, die infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns — auch ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden sind und in einer Höhe bis zum einfachen Auftragswert.
11.3 Bei Datenverlust haftet revsolut nur in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Rekonstruktionsaufwandes.
11.4 Die Haftungsbeschränkungen gemäß 11.2 gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Verjährung

Ansprüche nach den Ziffern 7, 10 und 11 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 5 Jahren und 6 Monaten nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung. Diese Beschränkung gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden.

§ 13 Höhere Gewalt

13.1 Ereignisse Höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
13.2 Der Höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstande gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 14 Schlichtungsverfahren

Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

§ 15 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

15.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass revsolut alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
15.2 revsolut ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Vor Übergabe eines Datenträgers an revsolut stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.3 Der Auftraggeber und revsolut sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäft- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
15.4 revsolut hat das Recht, auf Messen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen sowie in Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbeanzeigen in Print‑, elektronischen und sonstigen Medien (Werbematerial), die Marken‑, Warenzeichen‑, den Namen, Logo und Slogans des Kunden zu verwenden sowie auf die von revsolut erbrachten Dienstleistungen und Lösungen des Auftraggeber als Referenzprojekt hinzuweisen.
15.5 revsolut darf den Namen des Auftraggebers in seine Referenzliste aufnehmen.

§ 16 Schriftform

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform.

§ 17 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
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Xanten 01.01.2023